Aufhebungsvertrag erhalten?
Online-Beratung bundesweit
Fachanwältin für Arbeitsrecht prüft und verhandelt
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Prüfung Ihres Aufhebungsvertrags durch die Fachanwältin
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Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber – direkt oder im Hintergrund
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Telefon- und Videoberatung bundesweit
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Rückruf innerhalb von 24 Stunden – häufig früher

Bevor Sie unterschreiben: Darauf kommt es an
Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis endgültig. Was Sie einmal unterschrieben haben, lässt sich in aller Regel nicht mehr rückgängig machen. Diese vier Punkte sollten Sie vorher prüfen lassen:
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, wirkt an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit. Die Agentur für Arbeit verhängt deshalb häufig eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Eine Sperrzeit lässt sich oft vermeiden – etwa durch die richtige Gestaltung des Vertrags und das passende Beendigungsdatum. Das kann allerdings bedeuten, dass die Abfindung begrenzt werden muss. Keine Sperrzeit droht außerdem, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliegt. Ob die Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund anerkennt, lässt sich aber nie mit letzter Sicherheit vorhersagen. Lassen Sie diese Fragen deshalb vor der Unterschrift klären. Tipp: Melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend – spätestens drei Tage nach Unterschrift. Liegen bis zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses noch mehr als drei Monate, genügt die Meldung drei Monate vor dem Ende.
Höhe der Abfindung
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in der Regel nicht. Die Höhe ist Verhandlungssache. Entscheidend ist, wie gut Ihre Position wäre, wenn Ihr Arbeitgeber stattdessen kündigen müsste. Genau das schätze ich für Sie ein.
Was Sie mit der Unterschrift aufgeben
Anders als bei einer Kündigung können Sie sich gegen einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag kaum noch wehren: Ein Widerrufsrecht gibt es grundsätzlich nicht, und eine Kündigungsschutzklage ist nicht möglich. Auch ein Betriebsrat muss nicht beteiligt werden. Besonderer Kündigungsschutz – etwa in der Schwangerschaft oder in der Elternzeit – schützt Sie hier ebenfalls nicht.
Jede Klausel zählt
Lassen Sie auch die Regelungen zu Freistellung, Resturlaub, Überstunden, Bonus, Arbeitszeugnis und Dienstwagen prüfen. Oft entscheidet die genaue Formulierung darüber, ob eine Klausel für Sie vorteilhaft oder nachteilig ist. Besonders wichtig ist die sogenannte Ausgleichsklausel, die meist am Ende des Vertrags steht: Mit ihr verzichten Sie häufig auf alle weiteren Ansprüche – auch auf solche, an die Sie gerade nicht denken.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung?
Ein Aufhebungsvertrag ist nicht automatisch die schlechtere Lösung – aber er ist auch nicht alternativlos.
Lehnen Sie ihn ab, muss Ihr Arbeitgeber kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis beenden will. Gegen eine Kündigung können Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Ob Ihre Verhandlungsposition dadurch stärker oder schwächer wird, hängt vom Einzelfall ab. Das schätze ich mit Ihnen gemeinsam ein.
Sie haben bereits eine Kündigung erhalten? Mehr zur Kündigungsschutzklage

Empfohlene Anwältin
Verhandeln Sie nicht allein
Ihre Fachanwältin für Arbeitsrecht
Viele Arbeitnehmer:innen verhandeln zunächst selbst mit ihrem Arbeitgeber. Das ist verständlich, aber oft ein Nachteil: Sie sind persönlich betroffen, stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis und kennen die rechtlichen Hebel nicht im Detail. Als Ihre Anwältin trete ich als Dritte auf. Ich vertrete Ihre Position klar und bestimmt und benenne die rechtlichen Risiken für Ihren Arbeitgeber konkret. Gleichzeitig müssen Sie die schwierigen Gespräche nicht mehr selbst führen. Besonders stark ist Ihre Position, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben müssen und notfalls auch im Betrieb bleiben würden. Dann muss Ihr Arbeitgeber ein Angebot machen, das sich für Sie lohnt. Wie stark Ihre Position ist, schätze ich im Erstgespräch realistisch mit Ihnen ein.
So helfe ich Ihnen bei einem Aufhebungsvertrag
Der Ablauf in 4 Schritten – von der Prüfung bis zur Unterschrift

1. Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung:
Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Nennen Sie mir bitte gleich, bis wann Sie sich zum Aufhebungsvertrag äußern sollen.
2. Unterlagen senden:
Den Entwurf des Aufhebungsvertrags, Ihren Arbeitsvertrag (inkl. Zusatzvereinbarungen) und kurze Angaben zu: Betriebszugehörigkeit, Anzahl der Beschäftigten, besonderem Kündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat), Rechtsschutzversicherung und ob Ihr Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht hat.
3. Erstberatungsgespräch per Telefon oder Videocall:
Wir klären zuerst die Kosten. Danach bespreche ich mit Ihnen die Risiken des Vertrags, das Thema Sperrzeit, Ihren Verhandlungsspielraum und die Frage, was passiert, wenn Sie nicht unterschreiben.
4. Verhandlung und finale Prüfung:
Ich verhandle für Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber – oder berate Sie im Hintergrund, wenn Sie die Gespräche lieber selbst führen. Bevor Sie unterschreiben, prüfe ich die endgültige Fassung.
Das sagen meine Mandant:innen
Khalil Khandouk (k.k.)
„Ich kann Frau Aue uneingeschränkt empfehlen! Bei den Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag hat sie mich strategisch und fachlich absolut herausragend beraten. Sie hat jede noch so kleine Fallgrube der Gegenseite sofort erkannt, war extrem reaktionsschnell … Ich hätte mir in dieser Situation keine bessere und kompetentere Unterstützung wünschen können.“
Google-Bewertung
towanda78
„Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Janina Aue im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vertreten … Besonders geschätzt habe ich ihre ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten, ihre schnelle Erreichbarkeit und ihre verständnisvolle Unterstützung in einer für mich persönlich sehr belastenden Situation.“
Google-Bewertung
Julian Hartung
„Ich kann Frau Aue uneingeschränkt weiterempfehlen. Sie hat mich in einer für mich sehr schwierigen arbeitsrechtlichen Situation rund um die Beendigung meines Arbeitsverhältnisses begleitet. … Durch ihre Unterstützung bei den Verhandlungen mit meinem Arbeitgeber konnte am Ende eine für mich sehr gute Lösung erreicht werden.“
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Häufig gestellte Fragen zum Aufhebungsvertrag
1. Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nein. Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig – ohne Ihre Unterschrift kommt er nicht zustande. Will Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotzdem beenden, muss er kündigen. Gegen eine Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren.
2. Wie viel Bedenkzeit habe ich?
Eine gesetzliche Bedenkzeit gibt es nicht. Sie müssen aber nicht sofort unterschreiben, auch wenn Ihr Arbeitgeber darauf drängt. Bitten Sie um Bedenkzeit und lassen Sie den Vertrag vorher von mir prüfen – oft genügen dafür wenige Tage.
3. Kann ich mich von einem Aufhebungsvertrag wieder lösen?
In der Regel nicht. Ist der Aufhebungsvertrag einmal unterschrieben, lässt er sich kaum noch rückgängig machen. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei einer widerrechtlichen Drohung oder Täuschung – kann der Vertrag angefochten werden. Lassen Sie ihn deshalb unbedingt vor der Unterschrift prüfen.
4. Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?
Das ist häufig der Fall, aber nicht zwingend. Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit, wenn Sie ohne wichtigen Grund an der Beendigung mitgewirkt haben. Zusätzlich kann der Anspruch ruhen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Mit der richtigen Vertragsgestaltung oder bei einem wichtigen Grund lässt sich eine Sperrzeit oft vermeiden.
5. Wie hoch ist die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?
Das ist Verhandlungssache. Oft wird als Ausgangspunkt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr genannt. Die tatsächliche Höhe hängt aber vor allem davon ab, wie gut Ihre Position wäre, wenn Ihr Arbeitgeber kündigen müsste – und kann deutlich darüber oder darunter liegen. Mehr dazu in meinem Blogartikel: Abfindung erhöhen
6. Mein Arbeitgeber droht mit einer Kündigung, wenn ich nicht unterschreibe. Was nun?
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Eine angekündigte Kündigung ist noch keine Kündigung – und auch eine ausgesprochene Kündigung muss erst einmal rechtlich wirksam sein. Oft bieten Arbeitgeber gerade deshalb einen Aufhebungsvertrag an, weil eine Kündigung nach deutschem Recht nur schwer wirksam auszusprechen wäre. Ob Ihr Arbeitgeber wirksam kündigen könnte, ist daher die entscheidende Frage für Ihre Verhandlungsposition. Das prüfe ich mit Ihnen, bevor Sie sich entscheiden.
7. Was kostet die Prüfung eines Aufhebungsvertrags?
Für eine erste Prüfung genügt häufig ein Erstberatungsgespräch. Darin bespreche ich mit Ihnen den Vertragsentwurf, die Risiken und Ihren Verhandlungsspielraum. Für Verbraucher:innen kostet ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer (brutto 226,10 Euro). Verhandle ich anschließend für Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder entwerfe ich Vertragsklauseln, entstehen außergerichtliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Deren Höhe bestimmt sich nach dem Gegenstandswert, bei Aufhebungsverträgen vor allem abhängig von Ihrem Bruttomonatsgehalt. Die Kosten der Erstberatung werden darauf angerechnet. Rechtsschutzversicherungen lehnen die Kostenübernahme bei Aufhebungsverträgen häufig ab: Zunächst liegt nur ein Angebot Ihres Arbeitgebers vor, und damit besteht aus ihrer Sicht noch kein Rechtsschutzfall. Die Kostenfrage kläre ich zu Beginn des Erstgesprächs transparent mit Ihnen.
8. Kann ich Sie beauftragen, auch wenn ich nicht in der Nähe von Kassel wohne?
Ja. Ich berate Arbeitnehmer:innen und Führungskräfte deutschlandweit per Telefon und Videocall – Ihr Wohnort spielt dafür keine Rolle. Den Vertragsentwurf und Ihre Unterlagen schicken Sie mir einfach per E-Mail.
9. Brauche ich für die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag eine Anwältin?
Verpflichtend ist das nicht, aber oft sinnvoll. Wer selbst verhandelt, ist persönlich betroffen und steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Als Ihre Anwältin trete ich als Dritte auf: Ich vertrete Ihre Position und Ihre Interessen klar und bestimmt und benenne die rechtlichen Risiken für Ihren Arbeitgeber konkret. Die schwierigen Gespräche müssen Sie dann nicht mehr selbst führen. Wenn Sie grundsätzlich bereit sind, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, beziehen Sie mich frühzeitig ein, solange sich der Vertrag noch ändern lässt. Oft drängt die Zeit: Mit jedem Monat verschiebt sich das Ende der Kündigungsfrist – und damit das Beendigungsdatum, das Ihr Arbeitgeber erreichen will.
Stand: Oktober 2026
Janina Aue, Rechtsanwältin & Fachanwältin für Arbeitsrecht | Mediatorin
Kurzvita:
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Anwältin in Mainzer Arbeitsrechtskanzlei (2015 - 2023)
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Fachanwältin für Arbeitsrecht (seit 2019)
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Kanzleigründung in Kassel (2023)
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Mediatorin (seit 2023)
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Sprachen: Deutsch, Englisch, Spanisch
Königstor 23, 34117, Kassel

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