Sie haben eine Kündigung erhalten?
Jetzt gilt es schnell zu handeln!
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und Ihr Arbeitgeber sich von Ihnen trennen möchte, ist das nicht nur eine belastende Situation für Sie, es beginnen auch Fristen zu laufen und es stellen sich eine Vielzahl von Fragen:
-
Ist die Kündigung wirksam?
-
Ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ratsam?
-
Welche Kosten entstehen?
-
Besteht die Möglichkeit eine Abfindung zu erhalten?
-
Was passiert mit Resturlaub und Überstunden?
-
Wann erhalten Sie ein Zeugnis?
-
Woran ist sonst noch zu denken?


Erfahrung & Know-how
Schnelle Klärung Ihrer Fragen
Als erfahrene Fachanwältin für Arbeitsrecht bin ich darauf spezialisiert Arbeitnehmer und Führungskräfte bei Erhalt einer Kündigung rechtlich zu beraten, Klarheit in ihren Fall zu bringen und ihre Fragen flexibel und kurzfristig in einem telefonischen Erstberatungsgespräch zu beantworten. Zögern Sie nicht, sich zeitnah arbeitsrechtlichen Rat einzuholen und Ihre Fragen zu klären: Vereinbaren Sie jetzt ein Erstberatungsgespräch mit mir.
Häufig gestellte Fragen
1. Ist die Kündigung wirksam und ist es ratsam hiergegen vorzugehen?
Dies ist eine entscheidende Frage, die leider nicht pauschal, sondern konkret anhand Ihres Einzelfalls zu beantworten ist. Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kommt es neben dem Umstand, ob ein Sachverhalt vorliegt, der einen der gesetzlichen Kündigungsgründe erfüllt, auf weitere Umstände an, die in einem Erstberatungsgespräch geklärt werden können (u.a. ob die Schriftform eingehalten wurde, ob ein Betriebsrat existiert, der anzuhören war, ob das Kündigungsschutzgesetz greift usw.).
Grundsätzlich ist es für Arbeitgeber aufgrund des strengen und arbeitnehmerfreundlichen Kündigungsschutzrechts in Deutschland schwierig, eine rechtlich wirksame Kündigung auszusprechen. Neben einem materiell-rechtlichen Kündigungsgrund (d. h. einem Sachverhalt, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt) müssen auch formale Anforderungen eingehalten werden. Verstöße, etwa gegen die Schriftform oder die Anhörungspflicht des Betriebsrats, sofern vorhanden, können die Kündigung unwirksam machen.
Daher ist es in den meisten Fällen empfehlenswert, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen.
Wichtig: Beachten Sie die gesetzliche 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung (§§ 4, 7 KSchG). Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie eigentlich unwirksam wäre. Eine verspätete Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich.
2. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Grundsätzlich besteht nach deutschem Recht kein Anspruch auf eine Abfindung.
Mögliche Ausnahmen:
-
Sozialplan-Abfindung: Wenn in einem Sozialplan eine Abfindung vorgesehen ist.
-
Abfindung nach § 1a KSchG: Wenn der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet.
Wieso wird trotzdem häufig eine Abfindung gezahlt?
Es ist richtig, dass arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzprozesse häufig mit einer Abfindungszahlung enden. Das liegt daran, dass Arbeitgeber in Kündigungsschutzklagen einem hohen Prozessrisiko ausgesetzt sind, da die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Kündigung sehr hoch sind. Um dieses Risiko zu minimieren, wird im Rahmen einer gütlichen Einigung häufig eine Abfindung angeboten. Dadurch erlangt der Arbeitgeber Rechtssicherheit, dass das Arbeitsverhältnis endgültig beendet wird. Verliert der Arbeitgeber den Prozess, ist dies regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden. Mit der Abfindungszahlung kauft sich der Arbeitgeber quasi von seinem Prozessrisiko frei.
Wovon hängt die Abfindungshöhe ab?
Die Zahlung und Höhe einer Abfindung hängen maßgeblich davon ab, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Je höher das Risiko für den Arbeitgeber, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren, desto wahrscheinlicher ist eine Abfindungszahlung.
Im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs bewerte ich die Erfolgsaussichten Ihres individuellen Falls und informiere Sie darüber, ob und in welcher Höhe mit einer Abfindung zu rechnen ist.
3. Muss der Arbeitgeber den Grund für die Kündigung nennen?
Nein, in der Regel ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Kündigungsgrund in der schriftlichen Kündigung anzugeben. Wenn das Arbeitsverhältnis unter den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz fällt (vgl. hierzu § 23 KSchG), muss zwar ein Kündigungsgrund vorliegen, dieser muss jedoch (noch) nicht im Kündigungsschreiben genannt werden. Das Fehlen des Kündigungsgrundes führt allein nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen der oder die Kündigungsgründe mitgeteilt werden müssen: Zum Beispiel bei der Kündigung eines Auszubildenden außerhalb der Probezeit. Zudem hat ein Arbeitnehmer, der eine fristlose Kündigung erhalten hat, das Recht, die Kündigungsgründe zu erfragen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 626 Abs. 2 S. 3 BGB).
4. Muss ich den Erhalt der Kündigung bestätigen?
Der Arbeitgeber kann von Ihnen verlangen, den Erhalt der Kündigung durch Unterschrift zu bestätigen. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es auch vorkommen, dass der Arbeitgeber Ihre Unterschrift für weitere Dokumente fordert, etwa für eine Bestätigung des Erhalts der Kündigung, eine Einverständniserklärung zur Kündigung, eine Verzichtserklärung oder für einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag. Eine Unterschrift kann nachteilige Konsequenzen für Sie haben. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Unterschrift leisten sollen, gilt grundsätzlich: Unterschreiben Sie lieber nichts. Sie sind nicht verpflichtet, den Erhalt der Kündigung zu bestätigen, und sollten sich nicht unter Druck setzen lassen.
5. Wie ist das Vorgehen, wenn ich meine Kündigung durch Sie anwaltlich prüfen lassen möchte?
(1) Schreiben Sie mir eine E-Mail bzw. rufen Sie mich unverbindlich an, damit wir einen Termin für ein Erstberatungsgespräch vereinbaren können.
(2) Gerne können Sie mir bereits vor dem Erstberatungsgespräch eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts zukommen lassen, einschließlich der folgenden Informationen:
-
Eine kurze Schilderung der Ereignisse, die zur Kündigung führten (5-10 Sätze),
-
Das Datum, an dem Sie die Kündigung erhalten haben,
-
Die Anzahl der Mitarbeiter die bei Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber beschäftigt sind,
-
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
-
Ob Sie schwanger, in Elternzeit, im Betriebs- oder Gemeinderat sind,
-
Ob Sie rechtsschutzversichert sind und falls ja, seit wann.
Bitte senden Sie ebenfalls die nötigen Dokumente zu, wie etwa Ihren Arbeitsvertrag samt etwaigen Zusatzverträgen und das Kündigungsschreiben.
Im Rahmen des Erstberatungsgesprächs, das telefonisch oder per Video-Call stattfindet, werden wir die Kostenfrage klären (insbesondere, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, falls Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen teile ich Ihnen die voraussichtlichen Kosten mit) sowie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage besprechen. Zudem prüfe ich Ihre Chancen auf eine Abfindung und gehe auf weitere Punkte im Zusammenhang mit der Kündigung ein, wie etwa Freistellung, Resturlaub, Überstunden, Zeugnis und viele mehr.
(4) Nach dem Gespräch werde ich – sofern die Erfolgsaussichten ausreichend sind – zeitnah eine Kündigungsschutzklage für Sie entwerfen und diese beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Ich werde Sie vor Gericht vertreten und die entsprechenden Termine für Sie wahrnehmen.
(5) Selbstverständlich übernehme ich für Sie auch die Verhandlungen mit der Gegenseite. In vielen Fällen ist es ratsam, bereits vor oder unmittelbar nach der Klageerhebung mit der Gegenseite in Kontakt zu treten, um frühzeitig über mögliche Vergleichs- und Beendigungskonditionen, wie beispielsweise eine Abfindung, zu verhandeln.
Unwirksame Kündigung
Diese 5 Fehler machen Arbeitgeber* häufig!
Eine Kündigung zu erhalten, ist für jeden Arbeitnehmer eine belastende Situation. Doch nicht jede Kündigung ist rechtlich wirksam. Häufig unterlaufen Arbeitgebern Fehler, die dazu führen können, dass die Kündigung unwirksam wird. Die nachfolgende Aufzählung zeigt einige der häufigsten Fehler – sie ist jedoch nicht abschließend.

1. Fehler: Keine Schriftform der Kündigung
Eine mündliche Kündigung ist in den meisten Fällen unwirksam. Eine Kündigung muss regelmäßig schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein, vgl. § 623 BGB. „Schriftform“ bedeutet, dass das Kündigungsschreiben in gedruckter oder handschriftlicher Form vorliegen und eigenhändig vom Arbeitgeber oder der kündigungsberechtigten Person (vgl. dazu unter 2. Fehler) unterzeichnet sein muss.
Tipp: Eine E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder eine mündliche Mitteilung stellen daher in der Regel keine rechtlich wirksamen Kündigungserklärungen dar.
2. Fehler: Fehlende Kündigungsberechtigung
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie von einer dazu berechtigten Person ausgesprochen wird. Grundsätzlich ist dies der Vertragspartner selbst – also der Arbeitgeber (z. B. der Inhaber, Geschäftsführer oder Prokurist). Wird die Kündigung von einer anderen Person ausgesprochen, muss diese vom Arbeitgeber wirksam bevollmächtigt worden sein. In diesem Fall muss der Kündigung eine Original-Vollmacht beigefügt werden. Fehlt diese, kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb von ca. 5 bis 7 Tagen zurückweisen. Diese Kündigung ist dann erstmal unwirksam.
Ausnahme: Eine Vollmachtsvorlage ist nicht erforderlich, wenn allgemein bekannt ist, dass die unterzeichnende Person zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist (z. B. bei Betriebs- oder Personalleitern).
Tipp: Bestehen Zweifel an der Kündigungsberechtigung der unterzeichnenden Person und liegt dem Schreiben keine Original-Vollmacht bei, sollte die Kündigung unverzüglich wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden. Durch die Zurückweisung der Kündigung gewinnen Sie wertvolle Zeit, da der Arbeitgeber die Kündigung im Zweifelsfall erneut aussprechen muss. Dies kann dazu führen, dass sich die Kündigungsfrist verschiebt. Insbesondere bei einer fristlosen Kündigung kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
3. Fehler: Kein Kündigungsgrund
Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetztes, d.h. ab regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb, ist eine Kündigung nur dann rechtsgültig, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen:
-
Betriebsbedingten Kündigungen (z. B. Personalabbau aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeit)
-
Verhaltensbedingten Kündigungen (z. B. wiederholte Pflichtverstöße des Arbeitnehmers)
-
Personenbedingten Kündigungen (z. B. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit)
Fehlt ein solcher Kündigungsgrund kann die Kündigung unwirksam sein.
Beachte aber: Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund regelmäßig noch nicht in das Kündigungsschreiben aufnehmen. Mehr dazu unter "Häufig gestellte Fragen":
4. Fehler: Betriebsrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört
In Betrieben mit einem Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Wird der Betriebsrat gar nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert, ist die Kündigung in der Regel bereits aus diesem Grund unwirksam.
Tipp: Sie können sich deshalb nach Erhalt einer Kündigung an den Betriebsrat wenden und sich erklären lassen, wie Ihr Arbeitgeber die Kündigung dem Betriebsrat gegenüber begründet hat und welche weiteren Informationen ihm mitgeteilt wurden. Im späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitgeber sich zur Begründung der Kündigung regelmäßig nur auf die Umstände berufen, die er dem Betriebsrat während der Anhörung mitgeteilt hat.
5. Fehler: Fristlose Kündigung und Versäumung der 2-Wochen-Frist
Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche (fristlose) Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden. Innerhalb dieser Ausschlussfrist muss die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Die Frist beginnt, sobald die kündigungsberechtigte Person Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erlangt. Sind noch Ermittlungen zum Kündigungssachverhalt erforderlich, wird der Beginn der Ausschlussfrist gehemmt – allerdings nur so lange, wie der Kündigungsberechtigte die Ermittlungen mit der gebotenen Eile durchführt.
Obacht: Wird die 2-Wochen-Frist überschritten, ist eine fristlose Kündigung nicht mehr zulässig. Allerdings bleibt das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist bestehen. Die ordentliche Kündigung kann dann auf dieselben Tatsachen gestützt werden, die aufgrund der Fristversäumnis für eine fristlose Kündigung nicht mehr herangezogen werden dürfen.
*soweit in diesem Beitrag nur die männliche Form genannt wird, ist die weibliche / diverse Form zugleich miterfasst.
Aktuelles zum Thema Kündigung
Auf meinem Blog bespreche ich regelmäßig aktuelle Entscheidungen rund um das Thema Kündigung



Wann ist eine Abmahnung wirksam?
Wann gibt es Annahmeverzugslohn?
Wann geht eine Kündigung zu?
ArbG Berlin, Urteil vom 06.01.2025
Die Abmahnung ist ein zentrales Instrument im Arbeitsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Kündigungen. Die Entscheidung des ArbG Berlin verdeutlicht, dass Arbeitnehmer bei Kritik im beruflichen Kontext stets sachlich bleiben sollten, um eine Abmahnung zu vermeiden.
LAG, Urteil vom 11.09.2024
Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.09.2024 (Az.: 4 Sa 10/24) hohe Hürden an die Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes bei Bezug von Annahmeverzug aufgestellt.
BAG, Urteil vom 20.06.2024
in Kündigungsschutzverfahren wird häufig über die Frage gestritten, wann ein Kündigungsschreiben als zugegangen gilt. Das BAG schafft Klarheit mit seinem Urteil vom 20. Juni 2024 (Az.: 2 AZR 213/23) .

Profitieren Sie von mir als Anwältin:
Expertin im Arbeitsrecht: Mehr als 8 Jahre Erfahrung als Rechtsanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, mehr als 5 Jahre Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Transparenz, Klarheit, Verständlichkeit: Ich kläre Sie umfassend über die Kosten, das Vorgehen und Ihre Erfolgschancen auf.
Zeitnahe und flexible Terminvergabe (ggfs. auch am Wochenende möglich): Vereinbaren Sie einen Termin per E-Mail oder über das Kontaktformular, da ich häufig in Besprechungen bin. Ich melde mich bei Ihnen, sobald ich wieder erreichbar bin.
Digitale Unterstützung europaweit: Unabhängig von Ihrem Unternehmenssitz, Arbeits- oder Wohnort.
Janina Aue, Rechtsanwältin & Mediatorin
Kurzvita:
-
Anwältin in Mainzer Arbeitsrechtskanzlei (2015 - 2023)
-
Fachanwältin für Arbeitsrecht (seit 2019)
-
Kanzleigründung in Kassel (2023)
-
Mediatorin (seit 2023)
Sprachen: Deutsch, Englisch, Spanisch
Königstor 23, 34117, Kassel

Kontaktieren Sie mich:
Online-Beratung deutschlandweit
Sie möchten besprechen, wie wir zusammenarbeiten können? Schreiben Sie mir eine E-Mail oder melden Sie sich über das Kontaktformular. Ich freue mich von Ihnen zu hören!
Königstor 23, 34117, Kassel