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Image by Andres Vera

Kündigung nach Abmahnung:
Ist sie automatisch wirksam?

Nein. Eine Abmahnung macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam – auch wenn sich das für Sie im ersten Moment so anfühlt. Viele Abmahnungen halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand oder passen nicht zur Kündigung. Das stärkt Ihre Position: für eine Kündigungsschutzklage und in Verhandlungen über eine Abfindung.

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Eine Abmahnung ist kein Grund aufzugeben. Ich prüfe Ihre Abmahnung und Kündigung und sage Ihnen ehrlich, welche Chancen Sie haben – bundesweit per Telefon oder Videocall. Wichtig: Für die Kündigungsschutzklage haben Sie nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit.

5 Gründe, warum eine Kündigung trotz Abmahnung unwirksam sein kann

1. Die Abmahnung ist unwirksam

Nicht jedes Schreiben, über dem „Abmahnung“ steht, ist rechtlich auch eine. Eine wirksame Abmahnung muss das Fehlverhalten genau beschreiben – was ist wann passiert (Rügefunktion). Sie dokumentiert den Vorfall für die Zukunft (Dokumentationsfunktion). Und sie muss klar warnen, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen (Warnfunktion). Wird Ihr Verhalten dagegen nur allgemein kritisiert oder gar nicht als Pflichtverletzung bewertet, liegt keine wirksame Abmahnung vor. Außerdem muss der Vorwurf zutreffen. Stützt Ihr Arbeitgeber die Kündigung auf eine solche „Scheinabmahnung“, kann die Kündigung vor Gericht scheitern.

2. Die Abmahnung betraf ein anderes Verhalten

Eine Abmahnung warnt nur vor dem Verhalten, um das es darin ging. Die Kündigung muss deshalb auf einem gleichartigen Verstoß beruhen. Ein Beispiel: Sie wurden abgemahnt, weil Sie zu spät gekommen sind. Gekündigt wird Ihnen aber wegen eines Streits mit einem Kollegen. Dann passt die Abmahnung in der Regel nicht zur Kündigung.​​​​​

3. Abmahnung und Kündigung wegen desselben Vorfalls

Hat Ihr Arbeitgeber auf einen Vorfall mit einer Abmahnung reagiert, hat er sich damit gegen eine Kündigung entschieden. Er kann Ihnen deshalb nicht später genau wegen dieses Vorfalls kündigen – der Vorfall ist als Kündigungsgrund „verbraucht“. Für eine Kündigung braucht Ihr Arbeitgeber einen neuen Verstoß. Der bereits abgemahnte Vorfall kann dann nur noch ergänzend berücksichtigt werden.​​​​​

4. Die Abmahnung liegt zu lange zurück

Eine Abmahnung verliert mit der Zeit ihre Wirkung. Haben Sie sich danach lange nichts zuschulden kommen lassen, kann sich Ihr Arbeitgeber unter Umständen nicht mehr auf die alte Abmahnung stützen. Eine feste Frist gibt es dafür nicht.

5. Es ist keine Wiederholung zu befürchten

Eine Kündigung ist keine Strafe für die Vergangenheit. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass auch künftig vergleichbare Verstöße zu erwarten sind. Gibt es dafür keine konkreten Anhaltspunkte – etwa weil die Abmahnung ihre Wirkung gezeigt hat –, ist die Kündigung unwirksam.

Außerdem gilt: Ihr Arbeitgeber muss die Vorwürfe vor Gericht beweisen. Und auch die Kündigung selbst muss formal korrekt sein – etwa schriftlich mit Originalunterschrift und, falls es einen Betriebsrat gibt, nach dessen Anhörung. Häufige Fehler bei Kündigungen

Häufige Fragen zur Kündigung nach Abmahnung

Muss ich mich gegen jede Abmahnung sofort wehren?

Nein. Auch wenn Sie bisher nichts gegen die Abmahnung unternommen haben, kann sie im Kündigungsschutzprozess noch überprüft werden. Sie haben also nichts verpasst.

Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung nötig?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Oft reicht eine Abmahnung wegen eines gleichartigen Verhaltens. Hat Ihr Arbeitgeber aber schon mehrfach abgemahnt, ohne dass etwas passiert ist, kann die Warnung an Wirkung verlieren.

Ich habe mehrere Abmahnungen erhalten – ist die Kündigung dann wirksam?

Nicht unbedingt. Auch mehrere Abmahnungen machen eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Jede Abmahnung muss für sich wirksam sein und zum Vorwurf in der Kündigung passen. Oft sind einzelne Abmahnungen angreifbar – und damit die Grundlage der Kündigung. Haben Sie mehrere Abmahnungen erhalten, melden Sie sich gern bei mir: Ich prüfe jede einzelne.

Gilt das auch in kleinen Betrieben?

In Betrieben mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmer:innen und in den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Dann braucht der Arbeitgeber in der Regel weder einen Kündigungsgrund noch eine Abmahnung. Die Kündigung kann aber trotzdem unwirksam sein, etwa wegen formaler Fehler oder eines besonderen Kündigungsschutzes, zum Beispiel in der Schwangerschaft.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Notieren Sie, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist – ab diesem Tag läuft die Drei-Wochen-Frist. Lesen Sie hierzu meinen Artikel: Zugang der Kündigung

  • Legen Sie alle Abmahnungen, die Kündigung und Ihren Arbeitsvertrag bereit.

  • Schreiben Sie auf, wie sich die Vorfälle aus Ihrer Sicht abgespielt haben und wer dabei war.

  • Unterschreiben Sie nichts ungeprüft – insbesondere keinen Aufhebungsvertrag.

Ich prüfe Ihre Abmahnungen und Ihre Kündigung

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Kündigungsschutz prüfe ich, ob Ihre Abmahnungen vor Gericht standhalten und welche Chancen eine Kündigungsschutzklage hat – auch mit Blick auf eine Abfindung. Schicken Sie mir Ihre Kündigung und die Abmahnungen einfach per E-Mail: info@janinaaue.com. Ich melde mich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.

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Janina Aue, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Stand: Oktober 2026

Verfasserin dieses Beitrags: Janina Aue, Rechtsanwältin & Mediatorin

Kontaktieren Sie mich gern, damit wir besprechen können, wie wir zusammenarbeiten können.

Foto von Frau Rechtsanwältin Aue
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