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Bäckerei

Arbeitszeitbetrug rechtfertigt fristlose Kündigung

Bäckereibesuche während der Arbeitszeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 11.02.2025 (Az.: 7 Sa 635/23) die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Infolge dessen wurde das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers* aufgrund fristloser Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs wirksam beendet. Der Kläger hatte sich während seiner Arbeitszeit in Bäckereien, beim Friseur oder bei seiner Freundin aufgehalten, ohne diese Zeiten als Pausenzeiten zu kennzeichnen. Der Arbeitgeber hatte im konkreten Fall einen Detektiv eingeschaltet, um den Verdacht auf Arbeitszeitbetrug zu überprüfen. Die angefallenen Detektivkosten in Höhe von ca. 21.600,00 € muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erstatten. 

*soweit in diesem Beitrag nur die männliche Form genannt wird, ist die weibliche / diverse Form zugleich miterfasst.

LAG Köln, Urteil v. 11.02.2025 - 7 Sa 635/23

Sachverhalt

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tat- und hilfsweisen Verdachtskündigung sowie über die Erstattung von Detektivkosten.

 

Der Kläger war seit dem Jahr 2009 als Fahrkartenkontrolleur bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigt und zugleich Ersatzmitglied des Betriebsrats. Aufgrund von Hinweisen auf Arbeitszeitbetrug ließ die Arbeitgeberin den Kläger während seiner Arbeitszeit durch eine Detektei überwachen. Dabei stellte sich heraus, dass der Kläger regelmäßig während seiner Arbeitszeit privaten Aktivitäten nachging (Besuche in Bäckereien, bei der Freundin etc.), ohne diese Zeiten im Zeiterfassungssystem als Pausen zu dokumentieren. Die Beklagte kündigte daraufhin außerordentlich fristlos und verlangte zudem Ersatz der Detektivkosten (ca. 21.600 Euro). Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und bestritt die Zulässigkeit der Überwachung.

 

Die Kündigungsschutzklage blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Widerklage der Beklagten auf Erstattung der Detektivkosten wurde hingegen als begründet anerkannt. Die Revision wurde nicht zugelassen. 

Entscheidungsgründe

Die außerordentliche Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht als wirksam bestätigt. Ein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug, insbesondere durch das vorsätzlich falsche Erfassen von Arbeitszeit, stellt einen schweren Vertrauensbruch und damit einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger an mehreren Tagen Pausenzeiten nicht erfasst hatte, obwohl er privaten Tätigkeiten nachging. An einem konkreten Tag ging der Kläger etwa 40 Minuten lang privaten Tätigkeiten in der Wohnung seiner Freundin nach, ohne dies als Pausenzeit zu erfassen. Es sei auszuschließen, dass er dort Fahrkarten kontrolliert habe. Dass er in der Wohnung eine andere Arbeitsleistung erbracht hat, hat er nicht substantiiert vorgetragen.

Das LAG schloss sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an, dass die Observation des Klägers durch die beauftragte Detektei gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG zulässig war und sich ein Beweisverwertungsverbot auch nicht aus der DSGVO ergeben.  Die Überwachung eines Arbeitnehmers stelle zwar einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, vorliegend sei dieser Eingriff aber von geringer Intensität. Die Überwachung erfolgte ausschließlich während der Schichtzeiten im öffentlichen Raum über einen Zeitraum von wenigen Tagen und dokumentierte im Wesentlichen nur Vorgänge, die jeder beliebige Passant ebenfalls hätte wahrnehmen können. Ein Beweisverwertungsverbot bestand demnach nicht.

 

Darüber hinaus sprach das Gericht der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten in Höhe von rund 21.600 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zu, da diese zur Aufklärung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung erforderlich und verhältnismäßig gewesen seien.

Fazit & Praxistipp

Vor der Beauftragung einer Detektei zur Mitarbeiterüberwachung sollten Arbeitgeber sicherstellen, dass ein konkreter, dokumentierter Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt. Die Überwachung muss verhältnismäßig sein und auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Eine Überwachung im öffentlichen Raum während der Arbeitszeit kann datenschutzrechtlich zulässig sein, wenn sie objektiv notwendig ist und keine milderen Mittel zur Aufklärung bestehen. Eine vorherige rechtliche Beratung ist dringend zu empfehlen, um etwaige Beweisverwertungsverbote oder Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

Arbeitnehmern drohen bei groben Pflichtverletzungen, wie etwa bei Täuschung über die Arbeitszeit, nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern unter Umständen auch Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für erforderliche Detektiveinsätze.

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Verfasserin dieses Beitrags: Janina Aue, Rechtsanwältin & Mediatorin

Kontaktieren Sie mich gern, damit wir besprechen können, wie wir zusammenarbeiten können.

Foto von Frau Rechtsanwältin Aue
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