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Ausländische AU-Bescheinigung

Welche Grundsätze gelten?

Für eine außerhalb der EU ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für eine in Deutschland ausgestellte Bescheinigung. Der Beweiswert einer solchen Bescheinigung ist jedoch erschüttert, wenn Umstände vorliegen, die – zwar isoliert betrachtet nicht ausreichen – in ihrer Gesamtschau aber berechtigte und ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen

*soweit in diesem Beitrag nur die männliche Form genannt wird, ist die weibliche / diverse Form zugleich miterfasst.

BAG, Urteil vom 15.01.2025 - 5 AZR 284/24 (PM)

Zusammenfassung der Pressemitteilung des BAG

Die Parteien streiten über die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat September 2022.

Der Kläger hatte bereits mehrfach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, die unmittelbar im Zusammenhang mit seinem Urlaub standen. Im Zeitraum vom 22. August 2022 bis zum 9. September 2022 befand sich der Kläger im Urlaub, den er in Tunesien verbrachte. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines tunesischen Arztes vom 7. September, aus der hervorgeht, dass der Kläger bis zum 30. September arbeitsunfähig sei und in dieser Zeit weder bewegungs- noch reisefähig sei. Der Kläger buchte bereits einen Tag nach dem Arztbesuch, am 8. September, ein Fährticket für den 29. September von Tunis nach Genua. Er nahm die Reise am 29. September  von Tunis nach Genua wahr und reiste von Genua weiter mit dem PKW nach Deutschland. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 7. bis 30. September 2022.

 

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) änderte dieses Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Die Revision der Beklagten vor dem Fünften Senat hatte jedoch Erfolg.

Der Fünfte Senat entschied, dass das LAG zutreffend erkannt habe, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, grundsätzlich denselben Beweiswert besitzt wie eine in Deutschland ausgestellte Bescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, dass aus der Bescheinigung erkennbar wird, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit differenziert hat. Das LAG habe jedoch die Umstände des Falles isoliert gewürdigt und eine gebotene Gesamtabwägung unterlassen. Eine solche Gesamtabwägung der Umstände führt jedoch zur Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hierbei wurden insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Der tunesische Arzt attestierte dem Kläger eine 24-tägige Arbeitsunfähigkeit, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen.

  • Der Kläger buchte bereits einen Tag nach Feststellung der angeblichen Notwendigkeit häuslicher Ruhe bis zum 30. September ein Fährticket für den 29. September.

  • Der Kläger trat die Reise am 29. September tatsächlich an.

Da der Kläger nun wieder die volle Darlegungs- und Beweislast trägt und hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen wurden, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Fazit & Praxistipp

Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, führt dies zu einer Beweislastumkehr. Der Arbeitnehmer trägt dann wieder die volle Beweislast dafür, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dieser Nachweis kann regelmäßig nur durch die Zeugenaussage des behandelnden Arztes erbracht werden. Im vorliegenden Fall, sofern das LAG die vom BAG aufgestellten Grundsätze anwendet, müsste daher der tunesische Arzt vor dem Landesarbeitsgericht aussagen.

 

Mit dieser Entscheidung setzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine jüngere Rechtsprechungslinie fort, die es Arbeitgebern erleichtert, den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

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Verfasserin dieses Beitrags: Janina Aue, Rechtsanwältin & Mediatorin

Kontaktieren Sie mich gern, damit wir besprechen können, wie wir zusammenarbeiten können.

Foto von Frau Rechtsanwältin Aue
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