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Befristeter Arbeitsvertrag mit digitaler Unterschrift - wirksam?

Schriftform vs. digitale Signatur bei Befristung

Digitale Signaturen und elektronische Unterschriften gewinnen in der modernen Arbeitswelt immer mehr an Bedeutung. Doch ist ein befristeter Arbeitsvertrag, der nicht handschriftlich, sondern digital unterschrieben wurde, auch rechtlich wirksam? Erfahren Sie hier, was der digitalen Unterzeichnung von befristeten Verträgen zu beachten ist und worauf Sie als Arbeitnehmer achten sollten.

*soweit in diesem Beitrag nur die männliche Form genannt wird, ist die weibliche / diverse Form zugleich miterfasst.

Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schriftlich erfolgen. Diese sogenannte Schriftform ist in § 126 BGB geregelt – sie erfordert grundsätzlich eine handgeschriebene Unterschrift auf Papier.​ Doch der Gesetzgeber erlaubt auch eine digitale Alternative: Nach § 126a BGB kann die Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ersetzt werden. Dabei handelt es sich um eine besonders sichere Form der digitalen Signatur, die rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist und hohen Anforderungen genügen muss. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die QES den hohen Sicherheitsstandards entspricht – insbesondere den Anforderungen des Art. 26 der eIDAS-Verordnung (EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste).

Befristeter Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2025 digital unterschrieben – gültig?

Wenn Sie vor dem 01.01.2025 einen befristeten Arbeitsvertrag elektronisch abgeschlossen haben (maßgeblich ist das Datum der Unterschrift, das Sie üblicherweise am Ende des Vertrages finden), stellt sich die Frage, ob diese Form rechtlich zulässig ist.

 

Rechtlicher Hintergrund

§ 14 Abs. 4 TzBfG fordert zwar die Schriftform, schließt aber die elektronische Form nicht ausdrücklich aus. Allerdings regelte das Nachweisgesetz in seiner bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG a.F.), dass Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen – dazu zählt auch das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen – schriftlich festhalten, unterschreiben und dem Arbeitnehmer im Original übergeben müssen.
Eine elektronische Übermittlung schloss die alte Fassung ausdrücklich aus. Daraus folgt, dass wenn schon der Nachweis der Befristung nicht digital zulässig ist, kann erst recht die Befristungsvereinbarung selbst nicht wirksam in elektronischer Form getroffen werden.

 

Hohes Risiko für Arbeitgeber, dass digitale Unterschrift zur Unwirksamkeit der Befristung führt

Selbst die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) könnte nicht ausreichen, um das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis wirksam zu erfüllen – denn die höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht bislang noch aus. Hinzu kommt: Auch wenn Gerichte die QES für Altverträge (vor dem 31.12.2024 abgeschlossen) grundsätzlich anerkennen sollten, bleibt das zentrale Problem bestehen – die Anforderungen an eine wirksame QES sind äußerst hoch. Der Vertrag muss sämtliche technischen und rechtlichen Voraussetzungen nach § 126a BGB sowie Art. 26 der eIDAS-Verordnung erfüllen. In der Praxis ist genau dies jedoch häufig nicht der Fall.

Was gilt für nach dem 01.01.2025 abgeschlossene Befristungen?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt das neue Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3 NachwG n.F.).
Die entscheidende Änderung: Arbeitgeber dürfen den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich der Befristung, nun in Textform (§ 126b BGB) erbringen – also elektronisch, wenn:

  • die Datei für den Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar ist

  • der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Bestätigung des Empfangs auffordert

Das bedeutet: Ein digital unterzeichneter befristeter Vertrag, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nun rechtlich grundsätzlich möglich – und der ehemalige Wertungswiderspruch besteht nicht mehr.

Fazit & Praxistipp für Arbeitnehmer

Vor dem 01.01.2025 digital abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag

Wenn Sie Ihren befristeten Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2025 nur digital unterzeichnet haben, bestehen gute Chancen, dass diese Form dem Schriftformerfordernis nicht genügt, was zur Folge hat, dass die Befristung des Vertrages unwirksam ist. Der Vertrag besteht dann unbefristet.  In diesem Fall muss eine Entfristungsklage (§ 17 TzBfG) erhoben werden, die nur innerhalb von 3-Wochen nach dem befristeten Vertragsende einzureichen ist. Wenn die Frist verpasst wird, endet der Vertrag mit dem Befristungsende, auch wenn diese ungültig war.

Wichtig daher:

  • Es muss eine Entfristungsklage erhoben werden.

  • Die Frist dafür beträgt drei Wochen ab dem vertraglich festgelegten Ende der Befristung.

Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag mit digitaler Unterschrift und möchten erfahren, wie der Ablauf ist, wenn ich Sie unterstütze? Dann hier weiterlesen. 

Ab dem 01.01.2025 abgeschlossener befristeter Vertrag
Die elektronische Vereinbarung der Befristung ist wirksam, wenn:

  • eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) verwendet wurde

  • der Arbeitnehmer die  Vertragskopie elektronisch erhalten und ihren Empfang bestätigt hat

In diesem Fall empfiehlt es sich, anwaltlich prüfen zu lassen, ob die elektronische Signatur den hohen Anforderungen genügt.

Verfasserin dieses Beitrags: Janina Aue, Rechtsanwältin & Mediatorin

Kontaktieren Sie mich gern, damit wir besprechen können, wie wir zusammenarbeiten können.

Foto von Frau Rechtsanwältin Aue
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