
Kündigung ohne Abmahnung?
ArbG Offenbach: Kündigung ist wirksam.
Ein Arbeitnehmer, der eine herausgehobene Vertrauensstellung innehat und seine Überwachungs-, Kontroll- sowie Schadensabwehrpflichten wiederholt verletzt, kann - auch ohne Kündigung - wirksam durch eine ordentliche Kündigung entlassen werden, entschied das Arbeitsgericht Offenbach am Main am 25.11.2025 (Az.: 1 Ca 136/25). Aber Vorsicht: Die Kernaussagen der Entscheidung lassen sich nicht ohne Weiteres auf jeden Einzelfall übertragen.
*soweit in diesem Beitrag nur die männliche Form genannt wird, ist die weibliche / diverse Form zugleich miterfasst.
ArbG Offenbach am Main, Urteil v. 25.11.2025 - 1 Ca 136/25
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers.
Der Kläger war als General Counsel/Chefjustiziar bei einer Konzernobergesellschaft beschäftigt. Im Oktober 2023 ging eine Whistleblower-Anzeige zu Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess ein, die zunächst intern und später extern untersucht wurde. Nach Abschluss der Untersuchung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, mit der Begründung, der Kläger habe seine Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten verletzt.
Das Arbeitsgerichtes Offenbach am Main hat am 25.11.2025 der Kündigungsschutzklage des Chefjustiziars der Beklagten insoweit stattgegeben, als sie sich gegen eine fristlose Kündigung richtete. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die fristlose Kündigung war unwirksam, da die Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde und die behauptete Pflichtverletzung nicht schwerwiegend genug war. Die ordentliche Kündigung wurde vom Arbeitsgericht hingegen als wirksam angesehen, da der Kläger seine Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten über einen längeren Zeitraum verletzt hatte. Diese Pflichten ergeben sich nicht etwa aus einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, sondern bereits aus dem Grundsatz der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sowie aus seiner herausgehobenen Position, die sich nicht zuletzt in seiner hohen Vergütung widerspiegelt. Der Kläger verletzte seine Überwachungs- und Kontrollpflichten, indem er untätig blieb und zudem die Verfahrensordnung nicht einhielt. Eine vorherige Abmahnung war nach Auffassung des Gerichts angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen und der Unzumutbarkeit, diese hinzunehmen, entbehrlich.
Fazit & Praxistipp
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger eine herausgehobene Funktion und Vertrauensstellung innehatte, die sich sowohl aus seiner Tätigkeit als General Counsel/Chefjustiziar als auch aus seiner hohen Vergütung (Grundgehalt von etwa 29.000 € pro Monat) ergab. Die tragenden Erwägungen der Entscheidung lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf Konstellationen übertragen, in denen der betroffene Arbeitnehmer weder eine vergleichbare Leitungs- und Vertrauensposition innehat noch eine entsprechende Vergütungsstruktur aufweist. Insbesondere kann der Umstand, dass eine Abmahnung im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung ausnahmsweise entbehrlich war, nicht verallgemeinert und auf jeden Einzelfall übertragen werden.
Es bleibt abzuwarten, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird.
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Verfasserin dieses Beitrags: Janina Aue, Rechtsanwältin & Mediatorin
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