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Lagerarbeiter

Vulgäre Kritik an Vorgesetzten

Führt nicht automatisch zur wirksamen Kündigung

Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf 18.11.2025 (Az:  3 SLa 699/24) rechtfertigen vulgäre Äußerungen gegenüber einem Vorgesetzten nicht automatisch eine Kündigung – insbesondere dann nicht, wenn sie eher als allgemeine Kritik an der Führungsweise und nicht als persönliche Beleidigung zu verstehen sind.

*soweit in diesem Beitrag nur die männliche Form genannt wird, ist die weibliche / diverse Form zugleich miterfasst.

LAG Düsseldorf, Urteil v. 18.11.2025 - 3 SLa 699/24

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Klägers.

Der Kläger war seit 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat bereits zwei Abmahnungen erhalten. Einmal wegen angeblichen Verlassens des Arbeitsplatzes, einmal wegen Beleidigung von Vorgesetzten. Am 24.8.2024 kam es zu einem Konflikt mit seiner neuen Vorgesetzten. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ihre Anweisungen ignoriert und sie beleidigt („Du hast die Mutter der Schicht gef...“). Der Kläger widerspricht und gibt an, er habe auf Türkisch gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“, was kritischen Druck in der Schicht ausdrücken sollte, jedoch missverstanden worden sei. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2024.

 

Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab, das Landesarbeitsgericht gab jedoch in der Berufung dem Kläger Recht. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer hat über das Geschehen Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.

Fazit & Praxistipp

Vulgäre oder emotional geäußerte Kritik gegenüber Vorgesetzten ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund – insbesondere, wenn sie auf Arbeitsabläufe oder Führungsstil abzielt und nicht persönlich beleidigend gemeint ist. Mitarbeitende sollten dennoch darauf achten, Kritik sachlich und nachvollziehbar zu formulieren und Konflikte möglichst ruhig anzusprechen, um Missverständnisse zu vermeiden. Arbeitgeber sollten im Konfliktfall die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen prüfen und zwischen persönlicher Beleidigung und sachlicher Kritik unterscheiden.

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Verfasserin dieses Beitrags: Janina Aue, Rechtsanwältin & Mediatorin

Kontaktieren Sie mich gern, damit wir besprechen können, wie wir zusammenarbeiten können.

Foto von Frau Rechtsanwältin Aue
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